*) Lehrlinge
(1) Die Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten () sind auf Lehrlinge sinngemäß anzuwenden.
(2) Für Lehrlinge, deren Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde nach dem 30. Juni 2003 begonnen wurde, gilt die Regelung des über die Abfertigung sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2023
