Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Hauptstück*) Besondere Bestimmungen für Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

Anwendungsbereich

(1) Für Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten die Bestimmungen über das Gehalt ( bzw. ) nur insoweit, als sich aus diesem Hauptstück nicht anderes ergibt.

(2) Dasselbe gilt auch für die Bestimmungen über die Arbeitszeit (), den Erholungsurlaub () und den Monatsbezug ( bzw. ), soweit die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht ganzjährig geöffnet ist. Als ganzjährig geöffnet gilt eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die während des Kalenderjahres an höchstens 25 der in angeführten Tagen geschlossen ist; Samstage, Sonn- und Feiertage bleiben dabei unberücksichtigt. Stellt eine Gemeinde auf einen ganzjährig geöffneten Betrieb um, gilt für die bereits beschäftigten Betreuungspersonen, dass sich das Beschäftigungsausmaß aus der zuletzt vereinbarten Jahresarbeitszeit – berechnet in Stunden – ergibt.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019, 72/2022, 37/2024