Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Personalakt

(1) Über jeden Gemeindeangestellten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.

(2) Der Gemeindeangestellte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Ausfertigungen herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht ein Geheimhaltungsgrund im Sinne des Art. 22a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes entgegensteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025