Pensionskassenvorsorge
Der Dienstgeber kann den Gemeindeangestellten eine Pensionskassenzusage im Sinn des des Betriebspensionsgesetzes (BPG) erteilen. In diesem Fall sind durch den Dienstgeber abzuschließen:
a) ein Pensionskassenvertrag nach § 15 Pensionskassengesetz (PKG) und
b) eine Vereinbarung im Sinne des § 3 BPG mit der Personalvertretung; sofern keine Personalvertretung besteht, ist die Vereinbarung mit dem Gemeindeangestellten abzuschließen.
