Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

(1) Art. XXIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

(2) Jede Person kann beim Amt der Landesregierung während der Amtsstunden in Verordnungen nach den und 63 Abs. 5, welche vor dem 1. Juli 2022 kundgemacht worden sind, Einsicht nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 37/2024