Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Übergangsbestimmungen für die Erklärung nach (Novelle LGBl.Nr. 37/2013)

(1) Erklärungen nach , die bis zum 31. Dezember 2013 beim Dienstgeber einlangen, werden rückwirkend mit 1. Juli 2013 bzw. im Falle eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses mit diesem Zeitpunkt wirksam. Für den Zeitraum vom Wirksamwerden der Erklärung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl.Nr. 37/2013 haben Gemeindebedienstete einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach den bisherigen Vorschriften gebührten Bezügen und jenen, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter Berücksichtigung des gebührt hätten.

(2) Für Gemeindebedienstete, die aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung oder aufgrund einer geänderten Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten innerhalb von drei Monaten ab deren Erlassung eine Erklärung nach abgeben, wird die Erklärung mit dem Ersten des auf die Erklärung zweitfolgenden Monats wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2013