Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen

Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds

(1) Zur Förderung von Baumaßnahmen, die der Erhaltung der Altstadt im Sinne des dienen, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Die Information und Beratung über Förderungsmöglichkeiten für solche Baumaßnahmen gehört zu den Aufgaben des Fonds.

(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung „Grazer Altstadterhaltungsfonds“ und hat seinen Sitz in Graz.