Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfungsgegenstände

. Bei der Prüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß er über die zur Ausübung der angestrebten Berechtigung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in dem durch Anlage 4 vorgegebenen Umfang verfügt.