Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Urkunde

. (1) Das Funker-Zeugnis ist nach dem Muster der Anlage 2 auszufertigen.

(2) Die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses gemäß ist nach dem Muster der Anlage 3 auszufertigen.