Urkunde
. (1) Das Funker-Zeugnis ist nach dem Muster der Anlage 2 auszufertigen.
(2) Die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 2 FZG ist nach dem Muster der Anlage 3 auszufertigen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Urkunde
. (1) Das Funker-Zeugnis ist nach dem Muster der Anlage 2 auszufertigen.
(2) Die Anerkennung eines ausländischen Funker-Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 2 FZG ist nach dem Muster der Anlage 3 auszufertigen.