Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zur Unterweisung geeignete Personen

. Eine Person ist geeignet, in den zur Teilnahme am weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem GMDSS erforderlichen Fähigkeiten zu unterweisen, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber des Allgemeinen Betriebszeugnisses I oder eines gleichwertigen und gemäß anerkannten ausländischen Funker-Zeugnisses ist.