. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes vorgenommene Amtshandlung die in festgesetzten Gebühren zu entrichten.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende, auf Grund des Funker-Zeugnisgesetzes vorgenommene Amtshandlung die in festgesetzten Gebühren zu entrichten.