Ausstellung des Funker-Zeugnisses
. Die Berechtigung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Funker-Zeugnis“ auszustellen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Ausstellung des Funker-Zeugnisses
. Die Berechtigung ist schriftlich zu erteilen. Hierüber ist eine Urkunde mit der Bezeichnung „Funker-Zeugnis“ auszustellen.