Verwaltungsstrafbestimmungen
. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 633 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, ohne Inhaber der entsprechenden von der Fernmeldebehörde ausgestellten Berechtigung oder Anerkennung oder eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des erlassene Verordnung anerkannt wurde, zu sein;
2. entgegen als Inhaber eines ausländischen Zeugnisses, welches durch eine auf Grund des erlassene Verordnung anerkannt wurde, eine österreichische Luftfahrzeug-, See- oder Binnenschiffsfunkstelle, Boden-, Küsten- oder Uferfunkstelle betreibt, obwohl ihm das Recht, die mit diesem Funker-Zeugnis verliehene Berechtigung auszuüben, gemäß aberkannt worden ist.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen, wer entgegen das Funker-Zeugnis oder die Anerkennung des Funker-Zeugnisses oder das ausländische Zeugnis, welches durch eine auf Grund des erlassene Verordnung anerkannt wurde, bei Ausübung des Funkdienstes nicht mitführt oder nicht vorweist.
(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
