Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Reihenfolge der Wahl

(1) Zuerst ist die Funktion des Kommandanten zu wählen.

(2) Nach Abschluss der Wahl des Kommandanten ist der Kommandanten-Stellvertreter zu wählen.

(3) Sieht das Gesetz oder die Dienstordnung mehrere Kommandanten-Stellvertreter vor, so ist zunächst ein Kommandanten-Stellvertreter und in einem weiteren Wahlgang ein weiterer Kommandanten-Stellvertreter zu wählen.

(4) Die Wahl des Bezirksfeuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter hat vor der Wahl der Abschnittsfeuerwehrkommandanten eines Bezirkes stattzufinden.