Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Wahl aller Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter der burgenländischen Feuerwehren und des Burgenländischen Landesfeuerwehrverbandes (§ 68 Abs. 2 Bgld. FwG 2019).
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Wahl aller Kommandanten und Kommandanten-Stellvertreter der burgenländischen Feuerwehren und des Burgenländischen Landesfeuerwehrverbandes (§ 68 Abs. 2 Bgld. FwG 2019).