Übergangsbestimmung
. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß , 3 und 4 dieser Verordnung.
