Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Naturschutzgebietes nicht widersprechen. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.

(2) Als Badeplatz im Sinne des gilt nur ein solcher, für welchen von der Naturschutzbehörde festgestellt wurde, daß seine Errichtung dem Schutzzweck nicht widerspricht oder daß er bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der im genannten Verordnung errichtet und betrieben wurde.