Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Ansprüche auf Rückstellung von Vermögen nach können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geltend gemacht werden:

a) von Personen, denen unter Berücksichtigung der Nichtigkeit der Entziehung die Gesamtheit der Anteilsrechte an der aufgelösten juristischen Person zugestanden ist,

b) von einem Sachwalter,

c) von der wiederhergestellten juristischen Person.