Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendungsbezeichnung „Gesandter“

. Die Verwendungsbezeichnung „Gesandter“ haben folgende Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen:

1. unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe:

a) die Gruppenleiter, auf die nicht anzuwenden ist,

b) die Leiter von Abteilungen sowie von diesen gleichzuhaltenden Organisationseinheiten, auf die , d, e und g nicht anzuwenden ist,

c) der Pressesprecher des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten und

d) die Stellvertreter der im , d, f und g genannten Beamten, auf die nicht anzuwenden ist;

2. die in der Folge genannten Beamten der Verwendungsgruppe A 1, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7 dieser Verwendungsgruppe gebührt:

a) die Leiter von Referaten oder von diesen gleichzuhaltenden Organisationseinheiten und

b) die zumindest der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A 1 angehörenden Beamten, auf die die und 27 nicht anzuwenden sind.