3. ABSCHNITT
BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG
Anwendungsbereich
. Der 3. Abschnitt ist auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§ 252 BDG 1979) anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
3. ABSCHNITT
BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG
Anwendungsbereich
. Der 3. Abschnitt ist auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung (§ 252 BDG 1979) anzuwenden.