Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. ABSCHNITT

BEAMTE DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG UND BEAMTE IN HANDWERKLICHER VERWENDUNG

Anwendungsbereich

. Der 3. Abschnitt ist auf Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung () anzuwenden.