Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Beamte des höheren auswärtigen Dienstes

. Als Beamte des höheren auswärtigen Dienstes gelten jene Beamten des höheren Dienstes (Verwendungsgruppe A 1 oder A), die

1. die Ernennungserfordernisse gemäß Z 1.16 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen und

2. ihre Eignung für eine Verwendung auf einem Arbeitsplatz im Ressortbereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, der durch die Bundesregierung der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet () worden ist, gemäß der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, BGBl. Nr. 120/1989, in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen haben.