Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Raumordnungsrechtliche Erleichterungen

Das Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 ist für den Zeitraum der Geltung dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. Flüchtlingsunterkünfte in allen Baulandkategorien (§ 30) zulässig sind;

2. eine Einzelbewilligung für Flüchtlingsunterkünfte unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen nach § 46 auch im Grünland erteilt werden kann;

3. für die Verwendung von im Grünland bestehenden Bauten sowie widmungswidrigen Bestandsbauten mit Aufenthaltsräumen für Menschen als Flüchtlingsunterkunft keine Bewilligung nach § 46 erforderlich ist.