Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Finanzierung

.  Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

1. Mittel, die ihm der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, bereitstellt,

2. sonstige Mittel, die ihm der Bund bereitstellt,

3. Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,

4. sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie

5. sonstige Einnahmen.