Vollzugsbestimmungen
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit der Vollziehung des ist der Bundesminister für Inneres betraut; er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur herzustellen.
(3) Mit der Vollziehung des bis 4 und 8 ist der Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Er hat hierfür das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur herzustellen.
(4) Mit der Vollziehung des und , soweit es um Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben geht, und jeweils letzter Satz ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Mit der Vollziehung des und ist der Bundeskanzler betraut.
