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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

2. Abschnitt

Fahrprüfer

Bestellung

. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer (Sachverständige) zu bestellen.

(2) Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C auch zur Abnahme von Prüfungen für die Klasse D berechtigt. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung für die Klasse F genügt eine Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Bestellungsdekret ist festzuhalten, für welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf.

(3) Abs. 2 erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klassen C und D, die

1. bereits gemäß als Sachverständige für diese Klassen bestellt sind oder

2. eine Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E, D oder D+E durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren besessen haben und praktische Fahrprüfungen für die Fahrzeugklassen C, C+E, D oder D+E über mehr als einen Bestellungszeitraum abgenommen haben.

(4) Abs. 2 erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klasse A, die bereits gemäß als Sachverständige für diese Klasse bestellt sind.