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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 321/1997

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der bis 12 und 34 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet:

1. Abschnitt

Fahrprüfung

Allgemeine Bestimmungen über die theoretische Fahrpüfung

(Anm.: richtig: Fahrprüfung)

. (1) Bei der theoretischen Fahrprüfung müssen ausreichende Kenntnisse und ausreichendes Verständnis aus folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:

1. die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Verkehrsvorschriften und

2. das für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebende Verhalten unter Berücksichtigung der technischen Umstände und Gefahren, insbesondere im Hinblick auf Bremswege, Fahrbahnbeschaffenheit, Reaktionsvermögen, Sicherheitsabstand, Sichtverhältnisse und Fahrzeugeigenschaften einschließlich Ladung.

(2) Die theoretische Fahrprüfung ist computerunterstützt im multiple-choice-Verfahren abzunehmen, wobei die Fragen auf die Eigenart der angestrebten Fahrzeugklasse abzustimmen sind. Die Fragen sind anhand der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr auf Compact-Disc herausgegebenen Prüfungsunterlagen für jeden Kandidaten nach dem Zufallsprinzip zusammenzustellen.

(3) Die Prüfung hat aus einem Teil mit mindestens zehn allgemeinen Fragen, einschließlich Verkehrszeichen und Vorrangsituationen, und einem Teil mit mindestens fünf klassenspezifischen Fragen jeweils für die angestrebte(n) Klasse(n) zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen). Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen A oder B+E hat die Prüfung jeweils lediglich aus einem Teil mit mindestens zehn klassenspezifischen Fragen zu bestehen, wobei auch noch vertiefte Kenntnisse abgefragt werden können (Zusatzfragen).

Beurteilung der theoretischen Fahrprüfung

. (1) Eine Frage gilt nur dann als richtig beantwortet, wenn, im Falle daß es auch mehrere richtige Antworten gibt, alle erkannt und markiert worden sind; wird auch nur eine unrichtige Antwort markiert, so gilt die Frage als falsch beantwortet. Die Auswertung der Prüfung erfolgt in Punkten. Wird eine Hauptfrage richtig und die Zusatzfrage falsch beantwortet, so sind die Punkte für die Hauptfrage anzurechnen.

(2) Alle richtigen Antworten aus den Teilbereichen „Allgemeine Fragen mit Verkehrszeichen und Vorrang“ sowie „Klassenspezifische Fragen“ sind getrennt auszuwerten. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn insgesamt mindestens 80 Prozent und für

die „Klassenspezifischen Fragen“ mindestens 60 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht wurden; bei

den „Klassenspezifischen Fragen“ der Klasse C, C+E, D, D+E sowie F (ausgenommen F in Verbindung mit anderen Klassen) und der Unterklassen C1 und C1+E müssen jedoch mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden. Im Fall der Ausdehnung der Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Klassen A oder B+E ( zweiter Satz) müssen mindestens 80 Prozent der höchstmöglichen Punkteanzahl erreicht werden, damit die Prüfung als bestanden gilt. Wurde die erforderliche Punkteanzahl auch nur in einem Teilbereich nicht erreicht, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden und muss zur Gänze wiederholt werden.

Abhaltung der theoretischen Fahrprüfung

. (1) Die computerunterstützte theoretische Prüfung ist in gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, ermächtigten Prüfungsstellen abzuhalten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die amtlich zugelassenen elektronischen Datenträger für die Prüfung beizustellen.

(2) Als Prüfungsstellen sind Fahrschulen zu ermächtigen, die über Räumlichkeiten verfügen, die

1. Computerplätze mit zumindest 15-Zoll-Bildschirmen für mindestens sechs Personen bieten,

2. einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten und

3. mit wenigstens einem Drucker ausgestattet sind, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken.

(3) Im Bereich des Bundeslandes Wien kann ohne Ermächtigung zusätzlich eine Prüfungsstelle mit höchstens 15 Computerplätzen von der Bundespolizeidirektion Wien eingerichtet werden.

(4) Eine gemäß ermächtigte Prüfungsstelle ist verpflichtet, jeden von der Behörde zugewiesenen Prüfungskandidaten anzunehmen, unabhängig davon, in welcher Fahrschule dieser die Ausbildung absolviert hat. Diesem Kandidaten ist überdies rechtzeitig Gelegenheit zu geben, auf den Übungsgeräten der Fahrschule den Prüfungsablauf zu üben.

(5) Für die theoretische Fahrprüfung hat der Landeshauptmann eine geeignete Aufsichtsperson aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft oder der Liste der bestellten Fahrprüfer zu bestellen oder durch die Behörde bestellen zu lassen. Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung einer Aufsichtsperson anzufordern, wenn zumindest sechs Kandidaten für die theoretische Fahrprüfung vorhanden sind. Die Aufsichtsperson hat bei jedem Kandidaten die Identität festzustellen und die Namen mit den in der Kandidatenliste genannten Namen zu vergleichen. Nach Beendigung der Prüfung hat die Aufsichtsperson die Prüfungsergebnisse der Kandidaten einzusammeln, die Prüfsummen darauf zu überprüfen, den Ergebnisausdruck zu unterschreiben und den Kandidaten das Ergebnis bekanntzugeben. Die Prüfungsergebnisse sind unverzüglich nach Beendigung der täglichen Aufsichtstätigkeit, spätestens aber am nächsten Arbeitstag in das Führerscheinregister einzutragen. Die Aufsichtsperson hat den Antrag und die dazugehörigen Beilagen von der Fahrschule zu übernehmen und an die das Verfahren führende Behörde zu übermitteln. Ist die Prüfsumme auf einem Ergebnisausdruck eines Kandidaten falsch, so ist diesem die Prüfung nicht anzurechnen. Die Prüfungsergebnisse und der dazugehörige Datenträger sind der Behörde zu übermitteln, die die Ergebnisse im Akt festzuhalten hat.

(6) Die Behörde hat einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, daß er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

(7) Personen, die auf Grund körperlicher Behinderungen den Computer nicht bedienen können, ist eine geeignete Person beizustellen, die die Antworten entsprechend der Anweisung des Kandidaten eingibt.

(8) Bei gehörlosen oder stark schwerhörigen Personen ist die Prüfungszeit entsprechend zu verlängern.

Allgemeine Prüfungsinhalte

. Die theoretische Fahrprüfung muß jedenfalls Fragen aus folgenden Themenbereichen enthalten:

1. Verkehrszeichen

2. Vorrangbeispiele

3. Partnerkunde

4. Fahrtauglichkeit

5. Allgemeine Fahrordnung

6. Verhalten im Ortsgebiet und auf Freilandstraßen

7. Fahrtechnik, Verhalten nach Verkehrsunfällen

8. Fahrzeugtechnik

9. Fahrgeschwindigkeit und Fahren auf Sicht

10. Überholen

11. Bewegen im Verkehr

12. Lenkerpflichten, ruhender Verkehr, Dokumente

13. Anhänger, Abschleppen, Eisenbahnkreuzungen

14. Kreuzungen

Inhalte der klassenspezifischen Fragen

. (1) Hinsichtlich der Klasse A haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1. die für die Klasse A maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2. das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,

3. spezielle Fahrzeugtechnik,

4. Gefahrenlehre,

5. Fahrtechnik und Blickverhalten,

6. Bekleidung und Schutzausrüstung.

(2) Hinsichtlich der Klasse B haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1. die für die Klasse B maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2. das Verhalten bei Personenbeförderung und Verwenden von Anhängern,

3. Gefahrenlehre.

(3) Hinsichtlich der Klasse C und der Unterklasse C1 haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1. die für die Klasse C und die Unterklasse C1 maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,

2. die erforderlichen Kenntnisse über besondere Fahrzeuge und Aufbauten,

3. das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen,

4. die erforderlichen Kenntnisse über Langgut- und Wirtschaftsfuhren,

5. die auf dem Fahrzeug anzubringenden Aufschriften,

6. Beladung und Ladungssicherung,

7. Gefahrenlehre,

8. spezielle Fahrzeugtechnik.

(4) Hinsichtlich der Klasse D haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1. die für die Klasse D maßgeblichen führerscheinrechtlichen und sonstigen Rechtsvorschriften,

2. die erforderlichen Kenntnisse über die Ausstattung und den Aufbau des Omnibusses,

3. Gefahrenlehre,

4. spezielle Fahrzeugtechnik.

(5) Hinsichtlich der Klassen B+E, C+E, D+E und der Unterklasse C1+E haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1. Anhängerbremsen,

2. Anhängerlenkung,

3. Beladung und Ladungssicherung,

4. Fahrgestell und Aufbauten,

5. elektrische Anlage,

6. Gefahrenlehre,

7. spezielle Fahrzeugtechnik.

(6) Hinsichtlich der Klasse F haben sich die Fragen zusätzlich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1. die für die Klasse F maßgeblichen Rechtsvorschriften,

2. die für die Zugmaschine wesentliche Fahrzeugtechnik (Bremse, Elektrische Anlage, Fahrwerk, Motor, Kraftübertragung),

3. die für die Bremse des Anhängers erforderlichen Kenntnisse,

4. Fahrtechnik,

5. Beladung und Ladungssicherung,

6. Gefahrenlehre.

Praktische Fahrprüfung

. (1) Die praktische Fahrprüfung ist anhand des für die jeweilige Klasse vorgesehenen Prüfungsprotokolls gemäß der Anlage abzunehmen und hat folgende Teile zu umfassen:

1. Überprüfung am Fahrzeug,

2. Übungen im Langsamfahrbereich,

3. Fahren im Verkehr,

4. Besprechung von erlebten Situationen.

Die praktische Fahrprüfung hat in der in Z 1 bis 4 genannten Reihenfolge abzulaufen, jedoch ist es zulässig, die Übungen im Langsamfahrbereich (Z 2) vor der Überprüfung am Fahrzeug (Z 1) durchzuführen.

(1a) Die Fahrschule hat bei der Behörde die Beistellung eines Fahrprüfers anzufordern, wenn sie eine entsprechende Auslastung des Prüfers (die einem Zeitaufwand für sechs Fahrprüfungen für die Klasse B oder vier Fahrprüfungen für die Klasse C entspricht) für den Zeitraum, in dem der Fahrprüfer zur Verfügung stehen soll, garantieren kann.

(2) Im Rahmen der Überprüfung am Fahrzeug (Abs. 1 Z 1) sind je angestrebter Klasse mindestens drei der im Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage jeweils in Abschnitt A. genannten Themenbereiche stichprobenartig zu überprüfen. Bei der Klasse A hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Rangieren ohne Motor” enthalten zu sein. Bei den Klassen B+E, C+E, D+E sowie der Unterklasse C1+E hat in den drei überprüften Themenbereichen jedenfalls der Themenbereich “Anhänger an-, abschließen” enthalten zu sein; beim Ankuppeln des Anhängers dürfen das Zugfahrzeug und der Anhänger nicht in einer Linie stehen.

(3) Im Rahmen der Übungen im Langsamfahrbereich (Abs. 1 Z 2) für die Klassen A, C, D, B+E, C+E, D+E sowie die Unterklassen C1 und C1+E sind die in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse gemäß der Anlage enthaltenen Übungen durchzuführen. Bei der praktischen Fahrprüfung für die Klasse B sind von den in Abschnitt B. des Prüfungsprotokolls enthaltenen Übungen mindestens drei zu überprüfen, wobei das Umkehren und die Parklücke jedenfalls durchzuführen sind. Bei der Klasse A sind über die im Prüfungsprotokoll enthaltenen Übungen hinausgehend folgende Übungen zu absolvieren:

1. eine Fahrübung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h,

2. einem Hindernis bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h auszuweichen und

3. Gefahrenbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h.

Die jeweils gefahrene Geschwindigkeit ist mit einer Geschwindigkeitsmessanlage oder mit einem anderen geeigneten technischen Hilfsmittel zu überprüfen. Die Fahrübungen für alle Klassen können auch auf einem geeigneten Übungsplatz durchgeführt werden.

(4) Im Rahmen der Prüfungsfahrt im Verkehr (Abs. 1 Z 3) sind die Fähigkeiten des Kandidaten anhand der in Abschnitt C. des Prüfungsprotokolls zur jeweiligen Klasse genannten Themenbereiche zu beurteilen. Die Prüfungsfahrt ist unter den am Prüfungsort und in seiner näheren Umgebung zur Verfügung stehenden Straßenverkehrsverhältnissen, wenn möglich auch auf Freilandstraßen oder auf Autobahnen, vorzunehmen. An der Prüfungsfahrt muss zumindest ein Fahrprüfer und eine Lehrperson der Fahrschule, an der der Kandidat ausgebildet worden ist, teilnehmen. Bei Kandidaten, die gemäß , oder ausgebildet wurden, haben entweder eine Lehrperson der Fahrschule und/oder der Ausbildner und/oder ein Begleiter teilzunehmen. Wird die Prüfungsfahrt für die Klassen A oder F mit einer Zugmaschine, einem Kraftrad oder einem Kraftfahrzeug ohne geeigneten Sitz für zu befördernde Personen durchgeführt, so darf der Kandidat auch von einem anderen Fahrzeug aus oder sonst in geeigneter Weise überwacht werden. Der während der Prüfungsfahrt neben dem Kandidaten Sitzende muss die Lenkberechtigung für die Klasse, für die der Kandidat die Lenkberechtigung beantragt hat, besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C zur Teilnahme an Fahrprüfungen für die Klasse D berechtigt.

(5) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten während der Prüfungsfahrt die zu fahrende Strecke jeweils rechtzeitig anzugeben. Er hat sein Augenmerk besonders darauf zu richten, ob der Kandidat die Betätigungsvorrichtungen richtig handhabt und eine entsprechende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung und ausreichendes Verständnis für Partner im Verkehr zeigt sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt. Hierbei ist insbesondere festzustellen, ob der Kandidat die im angeführten Vorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag. Die Weisungen des Fahrprüfers sind so deutlich zu erteilen, dass Missverständnisse oder Verwechslungen nicht zu erwarten sind. Er darf nur Weisungen erteilen, durch deren Befolgung bei richtigem Verhalten des Kandidaten und anderer Straßenbenützer voraussichtlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht eintreten kann. Die Befolgung eines Auftrages zu einem verbotenen Verhalten darf nicht zu Ungunsten des Kandidaten gewertet werden.

(6) Im Zuge der praktischen Prüfung hat der Prüfer bei Zweifeln an einer ausreichenden Verkehrssinnbildung des Kandidaten auch konkret während der Prüfungsfahrt unmittelbar vorher erlebte Situationen aus dem Bereich Gefahrenlehre mit dem Kandidaten zu besprechen (Abs. 1 Z 4) und die richtigen Verhaltensketten zu hinterfragen. Ist der Kandidat nicht in der Lage, im Gespräch die Zweifel des Prüfers zu beseitigen, so ist der Fahrfehler anzurechnen. Dies gilt auch für Personen, die die Fahrprüfung gemäß ablegen und die deutsche Sprache nicht oder unzureichend beherrschen und auf die Beiziehung eines Dolmetschers verzichtet haben. Für dieses Gespräch ist an geeigneter Stelle zu halten. Die Unterbrechung der Prüfungsfahrt darf höchstens fünf Minuten betragen und ist nicht auf die vorgeschriebene Fahrtdauer der Prüfungsfahrt anzurechnen. Wurden im Zuge der Prüfungsfahrt keine Fahrfehler begangen, die eine Besprechung erforderlich machen, so kann von der Besprechung der erlebten Situationen abgesehen werden.

(7) Bei der praktischen Fahrprüfung ist festzustellen, ob der Kandidat imstande ist,

1. auch praktisch nachzuprüfen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht; bei Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Klassen B+E, C+E, D+E und F sowie die Unterklasse C1+E muss sich die Überprüfung auch auf den mit dem Fahrzeug zu ziehenden Anhänger erstrecken. Diese Überprüfung hat sich insbesondere auf die Lenkvorrichtung, die Kupplung, die Bremsanlagen, die Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler, die Reifen und die dem Betrieb des Fahrzeuges dienenden Kontrolleinrichtungen zu erstrecken;

2. die für das Lenken des Fahrzeuges richtige Sitzstellung einzunehmen, den Motor in Gang zu setzen und die Lenkvorrichtung, die Bremsanlagen und die übrigen in Betracht kommenden Vorrichtungen richtig und sicher zu betätigen;

3. eine gegebene Fahrtrichtung einzuhalten, auftauchenden Hindernissen auszuweichen, das Fahrzeug richtig einzuordnen, richtig zu überholen, mit der Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges schnell anzuhalten, auf Steigungen und Gefällen anzufahren, rückwärts zu fahren und zu wenden sowie in Parklücken einzufahren und

4. sich den Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten.

(8) Während der Fahrübungen und der Prüfungsfahrt hat der Fahrprüfer seine Eindrücke vom Verhalten des Kandidaten nachvollziehbar festzuhalten. Am Ende der Prüfung sind Prüfungsdauer und –strecke in das Prüfungsprotokoll gemäß der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einzutragen sowie die Wertung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung sind dem Kandidaten die Gründe für sein Nichtbestehen zu erläutern und ihm ein Durchschlag des Prüfungsprotokolls auszuhändigen.

(9) Die praktische Fahrprüfung darf vorzeitig abgebrochen werden:

1. wenn der Kandidat durch seine Verhaltensweise (Verletzung von grundlegenden Verkehrsregeln) andere Verkehrsteilnehmer auf schwere Weise gefährdet hat oder eine solche Situation nur durch das Eingreifen des neben dem Kandidaten Sitzenden verhindert werden konnte;

2. wenn sich die Gefährdung konkret ausgewirkt hat (Zusammenstoß);

3. wenn berechtigte Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen;

4. wenn der Kandidat es verlangt;

5. zusätzlich bei Prüfungen für die Klasse A: wenn der Kandidat im Langsamfahrbereich stürzt oder so schwere Fahrfehler begeht, dass seine persönliche Sicherheit beim Fahren im Verkehr gefährdet erscheinen muss.

(10) Die praktische Fahrprüfung ist abzubrechen, wenn dem Kandidaten nicht zugemutet werden kann, die Fahrt wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie etwa unverschuldeter Unfall, Witterungseinflüsse oder Fahrzeugdefekt, fortzusetzen. In diesem Fall kann der Kandidat bei der folgenden praktischen Prüfung verlangen, nur das Fahren im Verkehr zu wiederholen, falls die Überprüfungen am Fahrzeug und die Fahrübungen gemäß und 2 FSG abgelegt wurden.

(11) Nach erfolgreich abgelegter praktischer Fahrprüfung hat der Fahrprüfer den vorläufigen Führerschein gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuhändigen. Wurden mehrere Klassen oder Unterklassen beantragt, so ist für jede Klasse oder Unterklasse, für die die Fahrprüfung bestanden wurde, ein vorläufiger Führerschein gemäß Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszuhändigen. Wurden von mehreren beantragten Klassen oder Unterklassen nicht alle bestanden, so hat der Kandidat bekanntzugeben, ob für ihn ein Führerschein ausgestellt werden soll. Wünscht der Kandidat keine Ausstellung des Führerscheines, ist ihm kein Kostenblatt (Abs. 14) auszuhändigen. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer im Führerscheinregister einzutragen. Sobald in diesem Fall der Produktionsauftrag für den Führerschein für die bestandene(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) erteilt wird, gilt der Antrag für die andere(n) Klasse(n) oder Unterklasse(n) als zurückgezogen.

(12) Im Fall der Ausdehnung auf andere Klassen oder Unterklassen und der Erteilung der Lenkberechtigung gemäß hat der Kandidat spätestens nach Bestehen der praktischen Prüfung bekanntzugeben, ob er den bisherigen Führerschein bis zur Ausstellung des neuen Führerscheines behalten möchte. Entscheidet sich der Kandidat, den bisherigen Führerschein abzugeben, so hat der Fahrprüfer diesen entgegenzunehmen und binnen drei Tagen bei der Behörde abzuliefern. Der vorläufige Führerschein hat auch jene Klassen oder Unterklassen zu enthalten, die der Kandidat bereits besessen hat. Die Entscheidung des Kandidaten ist gemeinsam mit dem Prüfungsergebnis vom Fahrprüfer in das Führerscheinregister einzutragen.

(13) Der vorläufige Führerschein und das Kostenblatt sind vor der praktischen Prüfung von der Fahrschule oder - sofern der Kandidat eine solche nicht besucht hat - von der Behörde vorzubereiten.

(14) Der Fahrprüfer hat dem Kandidaten im Fall der bestandenen Fahrprüfung ein Kostenblatt gemäß Anlage 3 auszuhändigen, wobei der Zahlschein auch im oberen Drittel des Kostenblattes enthalten sein kann. Der Kandidat ist darüber in Kenntnis zu setzen, dass die auf dem Kostenblatt ausgewiesenen Gebühren unter Angabe der Antragsnummer zu entrichten sind. Mit der Inanspruchnahme der jeweiligen behördlichen Leistung wird die Gebühr fällig, sie ist jedoch erst nach erfolgreichem Absolvieren der praktischen Fahrprüfung für diese oder eine andere Klasse oder Unterklasse zu entrichten. Wurden mehrere Lenkberechtigungsklassen oder – unterklassen beantragt, aber nicht alle bestanden (Abs. 11 dritter Satz), so werden die Gebühren bis zum Erwerb aller beantragter Lenkberechtigungsklassen, höchstens aber 18 Monate gestundet, wenn der Kandidat keine sofortige Ausstellung eines Führerscheines wünscht. Spätestens 18 Monate nach der letzten Fahrprüfung sind alle noch nicht beglichenen Gebühren mit Bescheid vorzuschreiben.

Beachte: Die im Abs. 3 dritter Satz genannten Übungen im Langsamfahrbereich

für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen (vgl.

Abs. 6).

Prüfungsfahrzeuge

. (1) Legt der Bewerber um eine Lenkberechtigung die praktische Fahrprüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ab, so ist die Lenkberechtigung auf das Lenken solcher Fahrzeuge einzuschränken. Dies gilt nicht für Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klassen C und D, sofern die praktische Fahrprüfung für die Klasse B von diesen Personen auf einem Kraftfahrzeug mit einem mechanisch schaltbaren Getriebe abgelegt wurde. Unter einem Kraftfahrzeug mit automatischer Kraftübertragung ist ein Kraftfahrzeug zu verstehen, das kein Kupplungspedal aufweist.

(2) Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

1. Klasse A:

1.1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit

a) einem Hubraum von mehr als 120 ccm,

b) einer Motorleistung zwischen 14 und 25 kW,

c) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und

d) einem mechanisch schaltbaren Getriebe ohne automatische Kupplung;

1.2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit

a) einer Motorleistung von mindestens 35 kW,

b) einem mit dem Fuß schaltbaren Getriebe und

c) einem Hubraum von mindestens 485 ccm;

1.3. bei Motorrädern mit Beiwagen muss der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann;

2. Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und mindestens einer Zugangstüre in der Sitzreihe, in der der Fahrprüfer Platz nimmt;

2.1. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus

a) einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Z 2 und

b) einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 000 kg, wobei die Gesamtmasse jedoch mindestens 800 kg betragen muss. Der Anhänger hat aus einem geschlossenen Körper zu bestehen, mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und darf überdies nicht vom Berechtigungsumfang des jeweiligen Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfasst sein;

3. Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit

a) einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 000 kg,

b) einer Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,

c) einer Länge von mindestens 8 m,

d) einer Breite von mindestens 2,4 m,

e) einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f) einem Antiblockiersystem,

g) einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff,

h) mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen,

i) einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist und

j) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.1. Klasse C+E: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Z 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7,5 m, die

a) eine höchste zulässige Gesamtmasse von mindestens 20 000 kg und eine Gesamtmasse von mindestens 15 000 kg haben,

b) eine Gesamtlänge von mindestens 14 m aufweisen,

c) eine Breite von mindestens 2,4 m aufweisen,

d) eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h aufweisen,

e) mit einem mehrstufigen Gruppengetriebe mit mindestens 8 Vorwärtsgängen,

f) einem Antiblockiersystem,

g) einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff ausgestattet sind und

h) einen Frachtraum aufweisen, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.2. Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit

a) einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,

b) einer Länge von mindestens 5 m,

c) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h,

d) einem Antiblockiersystem,

e) einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

f) einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

3.3. Unterklasse C1+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 gemäß Z 3.2. und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von 800 kg und

a) einer Gesamtlänge von mindestens 8 m,

b) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c) einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine ist und mit dem sichergestellt ist, dass die Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel des Zugfahrzeuges möglich ist;

4. Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit

a) einer Länge von mindestens 10 m,

b) einer Breite von mindestens 2,4 m,

c) einem Antiblockiersystem,

d) einem Kontrollgerät entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S. 1 ff und

e) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

4.1. Klasse D+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Z 4 und einem Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1250 kg, einer Gesamtmasse von 800 kg und

a) einer Breite von mindestens 2,4 m,

b) einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h und

c) einem Frachtraum, der aus einem geschlossenen Körper besteht, der mindestens 2 m breit und 2 m hoch ist.

(3) Praktische Prüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit Anhänger abzunehmen, dessen Gesamtmasse mindestens 1000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß erster Satz KFG 1967 aufweist; die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.

(4) Bei Fahrprüfungen für die Klasse A gemäß Abs. 2 Z 1 muss eine Funkverbindung verwendet werden, mit der der Fahrprüfer während der Prüfungsfahrt dem Kandidaten die jeweils zu fahrende Strecke mitteilt.

2. Abschnitt

Fahrprüfer

Bestellung

. (1) Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, Fahrprüfer (Sachverständige) zu bestellen.

(2) Fahrprüfer dürfen praktische Fahrprüfungen nur für jene Fahrzeugklassen abnehmen, für die sie selbst eine gültige Lenkberechtigung besitzen, wobei eine Lenkberechtigung für die Klasse C auch zur Abnahme von Prüfungen für die Klasse D berechtigt. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung für die Klasse F genügt eine Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Bestellungsdekret ist festzuhalten, für welche Klassen der Fahrprüfer die Fahrprüfung abnehmen darf.

(3) Abs. 2 erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klassen C und D, die

1. bereits gemäß als Sachverständige für diese Klassen bestellt sind oder

2. eine Lenkberechtigung für die Klassen C, C+E, D oder D+E durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren besessen haben und praktische Fahrprüfungen für die Fahrzeugklassen C, C+E, D oder D+E über mehr als einen Bestellungszeitraum abgenommen haben.

(4) Abs. 2 erster Satz gilt jedoch nicht für Fahrprüfer der Klasse A, die bereits gemäß als Sachverständige für diese Klasse bestellt sind.

Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer

. (1) Zum Fahrprüfer darf nur bestellt werden,

1. wer das 27. Lebensjahr vollendet hat,

2. ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis oder ein gleichwertiges Reifeprüfungszeugnis aus dem EWR besitzt,

3. seit mindestens fünf Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt,

3a. entweder

a) seit mindestens drei Jahren die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will oder

b) die Lenkberechtigung für die Klasse besitzt, für die er die Fahrprüfung abnehmen will und zumindest zwei Jahre als Fahrprüfer für die Klasse B tätig war,

4. während mindestens drei Jahren nachweislich ein Kraftfahrzeug gelenkt hat,

5. innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bestellung nicht wegen eines schweren Verkehrsdeliktes gemäß bestraft wurde und

6. dessen besondere Eignung gemäß vom Landeshauptmann in geeigneter Weise festgestellt wurde. Beim Nachweis einer mindestens zehnjährigen fachlichen Tätigkeit als Fahrlehrer kann der Landeshauptmann vom Erfordernis der Z 2 Nachsicht erteilen, wenn auf Grund der übrigen Berufslaufbahn anzunehmen ist, daß eine besondere Eignung für eine korrekte Beurteilung des sicheren Lenkens vorliegt.

(2) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Fahrprüfer liegen jedenfalls bei jenen Personen vor, die

1. bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gemäß zum Sachverständigen bestellt waren oder

2. seit mindestens fünf Jahren Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind und während dieses Zeitraums zumindest als Fahrlehrer tätig gewesen sind oder

3. Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung sind, obwohl sie die Anforderung des Abs. 1 Z 2 nicht erfüllen, wenn sie mindestens insgesamt zehn Jahre als Fahrlehrer oder mindestens insgesamt fünf Jahre als Fahrschullehrer tätig waren.

(3) Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft dürfen vom Landeshauptmann überdies nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn die Zustimmung der Dienstbehörde zu seiner Heranziehung als Sachverständiger, auch hinsichtlich des Ausmaßes und der Zeiten, vorliegt. Durch diese Zustimmung werden die Verpflichtungen des Bediensteten gegenüber seiner Dienstbehörde nicht berührt.

(4) Besitzer einer Fahrschullehrerberechtigung dürfen nur dann zum Fahrprüfer bestellt werden, wenn und solange sie von ihrer Fahrschullehrerberechtigung keinen Gebrauch machen. Sollte während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer der Sachverständige wieder aktiv als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, so hat er dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen und ist seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben.

Besondere Eignung

. (1) Die Fahrprüfer müssen für die Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, besonders geeignet sein. Sie müssen zumindest während drei Jahren im Verkehrsbereich tätig gewesen sein, in der Verkehrssinnbildung und in der Prüfungspsychologie geschult und fähig sein,

1. ein fachlich fundiertes Gutachten darüber abzugeben, ob der Prüfungswerber im Rahmen der praktischen Prüfung

a) vor Antritt der Fahrt die erforderliche Fahrzeugkontrolle sachgemäß vornimmt,

b) die vorgeschriebenen Fahrübungen beherrscht und

c) während der Prüfungsfahrt die Betätigungsvorrichtung richtig handhabt, die erforderliche Ruhe, Geistesgegenwart und Selbständigkeit sowie Verständnis für die verschiedenen Verkehrslagen besitzt und die Verkehrsvorschriften beim Lenken des Kraftfahrzeuges einzuhalten vermag und

2. ein fachlich fundiertes Prüfungsgespräch anhand der für die Prüfung vorgegebenen Fragen mit jenen Kandidaten zu führen, denen die mündliche Ablegung der Prüfung bewilligt wurde.

(2) Der Landeshauptmann hat für eine zumindest alle vier Jahre stattfindende fachliche Fortbildung der von ihm bestellten Fahrprüfer zu sorgen. Zur Qualitätssicherung hat er Richtlinien über die Aus- und Weiterbildung der Fahrprüfer zu erlassen, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu genehmigen sind.

Fahrprüferliste und Einteilung zur Prüfung

. (1) Die bestellten Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann in eine Fahrprüferliste einzutragen. Die Fahrprüferliste ist vom Landeshauptmann oder von einer anderen von ihm bestimmten Stelle zu führen und ist bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zur Einsicht vorzulegen. Die Eintragung eines Fahrprüfers in die Fahrprüferliste eines anderen Bundeslandes ist nur zulässig, wenn der Landeshauptmann, der den Fahrprüfer bestellt hat, der Eintragung zustimmt.

(2) Die Fahrprüfer sind vom Landeshauptmann oder von einer von ihm bestellten Stelle über Anforderung der Fahrschulen oder Behörden für die Fahrprüfungen einzuteilen. Fahrprüfer dürfen nicht zu einer Fahrprüfung herangezogen werden, wenn Gründe für eine Befangenheit im Sinne des , BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. Nr. 471/1995 bekannt sind.

Pflichten der Fahrprüfer

. (1) Fahrprüfer sind verpflichtet, die von ihnen verlangten Gutachten zu dem vom Landeshauptmann bestimmten Zeitpunkt zu erstatten. Ein Fahrprüfer darf die Einteilung zu einer Fahrprüfung nur ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen; er ist verpflichtet, die Prüfung von Kandidaten abzulehnen, bei denen für ihn eine Befangenheit im Sinne des vorliegt.

(2) Fahrprüfer sind bei der zur Erstattung des Gutachtens vorzunehmenden Prüfung bezüglich der dabei anzuwendenden Hilfsmittel und Methoden, insbesondere hinsichtlich von Verzeichnissen der zu erhebenden Umstände und zu stellenden Fragen, sowie hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges der Prüfung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden, von dem sie bestellt wurden.

(3) Fahrprüfer müssen sich laufend über die prüfungsrelevanten Änderungen der straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen informieren und die technische Entwicklung auf dem Kraftfahrzeugsektor, soweit sie für die Prüfung maßgebend ist, verfolgen. Sie haben die vom Landeshauptmann vorgeschriebenen Fortbildungskurse in den vom Landeshauptmann festgelegten Zeitabständen zu besuchen, andernfalls ihre Bestellung zu widerrufen ist.

Widerruf der Bestellung

. (1) Der Fahrprüfer ist vom Landeshauptmann seiner Funktion als Sachverständiger zu entheben, wenn ihm die Lenkberechtigung entzogen wurde. Die Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung ist dann kein Grund für den Widerruf der Bestellung, wenn die Voraussetzungen des vorliegen.

(2) Bei Verdacht auf schwere Unzulänglichkeiten bei der Abnahme einer praktischen Fahrprüfung durch einen Fahrprüfer oder wenn seine Prüfungsprotokolle mangelhaft begründet sind, ist der Fahrprüfer vom Landeshauptmann auf seine Eignung zu überprüfen und allenfalls seiner Funktion zu entheben.

3. Abschnitt

Zulassung zur Fahrprüfung und Gebühren

Zulassung zur praktischen Fahrprüfung

. (1) Zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung ist ein Kandidat nur zuzulassen, wenn er seine Identität mit einem Lichtbildausweis gegenüber der Aufsichtsperson und dem Fahrprüfer nachgewiesen hat.

(2) Zur praktischen Fahrprüfung für die Klassen B+E, C+E, D+E oder für die Unterklasse C1+E ist nur zuzulassen, wer die praktische Fahrprüfung für die Klasse oder Unterklasse des Zugfahrzeuges bestanden hat.

(3) Strebt ein Kandidat für die Fahrprüfung neben der Klasse B auch eine oder mehrere der Klassen C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E an, so darf die praktische Fahrprüfung für die Klasse B nicht am selben Tag stattfinden wie jene für die Klasse (n) C, C+E, D, D+E oder die Unterklassen C1 oder C1+E.

Prüfungsgebühr

. (1) Die Prüfungsgebühr beträgt

1.

für theoretische Fahrprüfung je Antritt

7,20 Euro

2.

für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A, B, B+E, F und G je Klasse

32,70 Euro

3.

für die praktische Fahrprüfung für die Klassen C (C1), D, C+E, C1+E und D+E je Klasse oder Unterklasse

50,80 Euro

(2) Sagt der Prüfungswerber sein Antreten zur praktischen Fahrprüfung nicht vor dem Kalendertag, an dem die praktische Fahrprüfung stattfinden soll bei der Fahrschule, bei der Behörde oder der vom Landeshauptmann bestellten Stelle ab, so sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr einzuheben oder einzubehalten. Ebenso sind 50 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Prüfungsgebühr zu entrichten oder einzubehalten, wenn ein Abbruch der praktischen Fahrprüfung aus den in genannten Gründen erfolgt ist.

(3) Aus den Prüfungsgebühren hat die Behörde oder die vom Landeshauptmann bestellte Stelle zu vergüten:

1. Für die Gutachtertätigkeit:

a) einem Fahrprüfer, der dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört, nicht im Ruhestand ist und die Fahrprüfungen während seiner regelmäßigen Wochendienstzeit abnimmt, 25 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge, wobei der Gesamtbetrag für die Gutachtertätigkeit jährlich 5 813 Euro nicht überschreiten darf;

b) einem Fahrprüfer, der nicht dem Personalstand einer Gebietskörperschaft angehört oder zwar diesem angehört, aber die Fahrprüfungen in seiner Freizeit abnimmt, 90 vH der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;

2. für den Zeitaufwand einem Fahrprüfer gemäß Z 1 lit. b 25 vH der gemäß Abs. 2 verfallenen Prüfungsgebühr;

3. für die entgangenen Dienstleistungen eines Fahrprüfers, der die Tätigkeit während seiner Dienstzeit ausübt, der Gebietskörperschaft, der dieser angehört, 65 vH der Gebühren der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Beträge;

4. für die Aufsicht über die theoretische Prüfung der Aufsichtsperson 20 vH der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Für die Deckung des Aufwandes (Organisation, Gebührenabrechnung, Fahrprüferbestellung, Fahrprüferfortbildung) stehen dem Landeshauptmann oder der von diesem hiefür bestellten Stelle diejenigen Gebührenanteile zu, die nicht gemäß Abs. 3 anderweitig zuzuordnen sind, einschließlich der verfallenen Prüfungsgebühren.

(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.

Prüfungsfahrzeuge - Übergangsbestimmungen

. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2006)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 65/2006)

(3) Prüfungsfahrzeuge für die Klassen C, D, B+E, C+E, D+E sowie die Unterklassen C1 und C1+E, die nicht den Anforderungen des .1. bis 4.1. in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 entsprechen, dürfen bis zum 1. Oktober 2013 verwendet werden, sofern sie der bisherigen Rechtslage entsprechen.

Inkraft- und Außerkrafttreten

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1997 in Kraft.

(2) bis 3 dieser Verordnung treten am 25. Mai 1998 in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 36, 37, 37a, 37b, 38 und 66 Abs. 1 Z 7 und 8 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 außer Kraft.

(4) § 16 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 1998 außer Kraft.

(5) und Abs. 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 15/2002 tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzblattes folgenden Tag, in Kraft.

(6) Die in dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 genannten Übungen im Langsamfahrbereich für die Klasse A sind ab 1. Oktober 2008 durchzuführen.

(7) in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft. in der Fassung BGBl. II Nr. 115/2004 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.

(6) (Anm.: richtig: (8)) Es treten in Kraft:

1. und jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. April 2006;

2. , Abs. 11, 12 und 14, und Anlage 2 und 3 jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. März 2006;

3. , , , , , jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006 mit 1. Oktober 2006.

Anlage 1

(Anm.: Formular (Prüfungsprotokoll) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:

Bundesgesetzblatt II Nr. 246/2000 )

Anlage 2

(Anm.: Anlage 2 (vorläufiger Führerschein) ist als PDF dokumentiert.)

Kostenblatt

Name:

Familienname, Vorname

DVR: 9999999

Geb. am:

TT.MM.JJJJ

Antragsnummer: 06/000000

Straße:

Straße 1

Datum: TT.MM.JJJJJ

PLZ/Ort:

9999 Ort

 

Sie haben am TT.MM.JJJJ einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse(n) XX gestellt. Es sind folgende Kosten entstanden:

Kostenart

Betrag

Führerscheingebühr

€

0,00

Prüfgebühr

€

0,00

Expressherstellung

€

0,00

Gebühren Veröffentlichungen

€

0,00

Summe:

€

0,00

Achtung!

Falls Sie diesen Zahlschein nicht verwenden, sind die Kundendaten 980600000099 unbedingt als Verwendungszweck anzugeben, andernfalls kann der eingezahlte Betrag nicht zugeordnet werden und Sie erhalten unter Umständen den Scheckkartenführerschein nicht oder verspätet! Der mit diesem Kostenblatt ausgehändigte vorläufige Führerschein gilt für die Dauer von vier Wochen; diese Frist kann nicht verlängert werden.

Erst nach korrekter Entrichtung sämtlicher auf diesem Kostenblatt angeführten Gebühren wird die Behörde die Herstellung des Scheckkartenführerscheines und die Zustellung an Sie veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Verwaltungsbehörde

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 415/2020kundgemacht am 29.09.2020

Fassungen ab: 01.12.2020, 30.09.2020

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 7, § 18, Anl. 4, Anl. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 415/2020

Änderung der Fahrprüfungsverordnung (13. Novelle der FSG-PV)

BGBl. II Nr. 415/2020 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 299/2019kundgemacht am 09.10.2019

Fassungen ab: 10.10.2019

Erfasste Bestimmungen: Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 299/2019

Änderung der Fahrprüfungsverordnung

BGBl. II Nr. 299/2019 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 229/2019kundgemacht am 29.07.2019

Fassungen ab: 01.10.2019, 30.07.2019

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 7, § 8, § 17, § 18, Anl. 1, Anl. 4, Anl. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 229/2019

12. Novelle zur FSG-PV

BGBl. II Nr. 229/2019 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 187/2015kundgemacht am 03.07.2015

Fassungen ab: 01.01.2019, 01.01.2016, 01.10.2015, 04.07.2015

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 5, § 6, § 7, § 18, Anl. 2, Anl. 4

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 187/2015

Änderung der Fahrprüfungsverordnung (11. Novelle zur FSG-PV)

BGBl. II Nr. 187/2015 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 289/2013kundgemacht am 02.10.2013

Fassungen ab: 01.01.2019, 01.01.2014, 01.11.2013, 03.10.2013

Erfasste Bestimmungen: § 7, § 15, § 18, Anl. 1, Anl. 5

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 289/2013

10. Novelle zur FSG-PV

BGBl. II Nr. 289/2013 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 41/2013kundgemacht am 29.01.2013

Fassungen ab: 30.01.2013, 19.01.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 11, § 15, § 18

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 41/2013

Änderung der Fahrprüfungsverordnung (9. Novelle zur FSG-PV)

BGBl. II Nr. 41/2013 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 244/2012kundgemacht am 04.07.2012

Fassungen ab: 19.01.2013, 01.09.2012, 06.07.2012, 05.07.2012

Erfasste Bestimmungen: § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17, § 18, Anl. 2, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 6

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 244/2012

Änderung der Fahrprüfungsverordnung (8. Novelle zur FSG-PV)

BGBl. II Nr. 244/2012 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 307/2009kundgemacht am 24.09.2009

Fassungen ab: 01.10.2009, 25.09.2009

Erfasste Bestimmungen: § 4, § 6, § 7, § 15, § 18

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 307/2009

Änderung der Fahrprüfungsverordnung (7. Novelle zur FSG-PV)

BGBl. II Nr. 307/2009 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 46/2008kundgemacht am 04.02.2008

Fassungen ab: 01.10.2008, 10.09.2008, 31.03.2008, 05.02.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 6, § 7, § 8, § 9, § 15, § 18, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 46/2008

Änderung der Fahrprüfungsverordnung (6. Novelle zur FSG-PV)

BGBl. II Nr. 46/2008 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 65/2006kundgemacht am 15.02.2006

Fassungen ab: 01.10.2006, 01.04.2006, 01.03.2006, 16.02.2006

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 6, § 9, § 11, § 14, § 15, § 17, § 18, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 65/2006

Änderung der Fahrprüfungsverordnung (5. Novelle zur FSG-PV)

BGBl. II Nr. 65/2006 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 115/2004kundgemacht am 08.03.2004

Fassungen ab: 01.10.2006, 01.10.2005, 09.03.2004

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 14, § 17, § 18

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 115/2004 [CELEX-NR.: 32000L0056]

Änderung der Fahrprüfungsverordnung (4. Novelle zur FSG-PV)

BGBl. II Nr. 115/2004 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 15/2002

Fassungen ab: 12.01.2002

Erfasste Bestimmungen: § 15, § 18

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 15/2002

BGBl. II Nr. 15/2002 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. II Nr. 246/2000

Fassungen ab: 03.08.2000

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 6, § 7, § 8, § 14, § 15, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 246/2000

BGBl. II Nr. 246/2000 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. II Nr. 111/1998

Fassungen ab: 25.05.1998, 01.04.1998

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 6, § 7, § 9, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 111/1998

BGBl. II Nr. 111/1998 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. II Nr. 321/1997 · Stammfassung

Fassungen ab: 25.05.1998, 01.11.1997

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, Anl. 1

BGBl. II Nr. 321/1997 ↗

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.