Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausbildung von Bewerbern um einen Feuerwehrführerschein

. Bewerber um einen Feuerwehrführerschein, die nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 gemäß sind, müssen die erforderlichen Kenntnisse zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen nachweisen. Dazu haben sie eine praktische Ausbildung von mindestens zwölf Unterrichtseinheiten gemäß dem in Anlage 10g der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 136/1998 enthaltenen Lehrplan in einer Fahrschule oder einer Landesfeuerwehrschule gemäß , BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/1998 nachzuweisen.