Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt 4

Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung und Controlling

Angaben der Länder zur Beurteilung des Ist-Zustands

(1) Die Länder sind verpflichtet, Angaben zur Beurteilung des Ist-Zustands betreffend die im Basisjahr zur Verfügung stehenden Schutzunterkünfte an das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung bis spätestens 30. April 2024 unter Verwendung von Anlage A zu übermitteln.

(2) Zur Abnahme der übermittelten Unterlagen ist auf Seiten des Bundes das für Frauenangelegenheiten zuständige Mitglied der Bundesregierung zuständig.

(3) Die in Anlage A erhobenen Daten dienen der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses gemäß und 5, der Grundlagenarbeit der Steuerungsgruppe gemäß sowie der Umsetzung der Verpflichtungen Österreichs gemäß in Verbindung mit und 23 der Istanbul Konvention.