Widmung des Bundeszuschusses
(1) Der Bundeszuschuss gemäß dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land durch die Betreuung im Sinne des und die Durchführung der Elterngespräche gemäß entsteht.
(2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten Förderungen an Erhalter einer institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, die Refundierung von Beiträgen an Eltern und andere mit der Obsorge betraute Personen, anteilige Personal- und Betriebskosten, Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Betreuung im Sinne des anfallen, sowie Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Elterngespräche im Sinne des anfallen.
(3) Der Bundeszuschuss für die kostenlose Betreuung im Sinne des wird in der Höhe von maximal € 1.000,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2015/16, maximal € 1.020,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und maximal € 1.040,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.
(4) Der Bundeszuschuss für die Betreuung zu ermäßigten oder sozial gestaffelten Tarifen im Sinne des wird in der Höhe von maximal € 510,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und maximal € 520,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.
(5) Der Bundeszuschuss für das verpflichtende Elterngespräch im Sinne des wird in der Höhe von maximal € 375,-- pro Kind für das Kindergartenjahr 2016/17 und € 380,-- für das Kindergartenjahr 2017/18 gewährt.
