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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 111/1970

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Nachdem das am 30. Dezember 1968 in Teheran unterzeichnete Zusatzprotokoll zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran zum Freundschafts- und Niederlassungsvertrag vom 9. September 1959, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 12. November 1969

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Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Zusatzprotokoll sind am 5. März 1970 ausgetauscht worden; das Zusatzprotokoll ist sohin gemäß seinem am selben Tag in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Kaiserliche Majestät, der Schahinschah des Iran

Vom Wunsche geleitet, Artikel 13 des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages zwischen der Republik Österreich und dem Kaiserreich Iran zu ergänzen, haben zu diesem Zweck zu ihren

Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)

welche nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über die folgenden Bestimmungen übereingekommen sind:

______________________

Ein zweiter Absatz folgenden Wortlautes wird Artikel 13 angefügt:

“Dieser Artikel findet auch auf die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Gesellschaften Anwendung.”

Das vorliegende Zusatzprotokoll wird gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen der beiden Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert. Es tritt unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der in Wien stattfinden wird, in Kraft und bleibt bis zum Außerkrafttreten des Freundschafts- und Niederlassungsvertrages in Geltung.

Das vorliegende Zusatzprotokoll ist in zwei Exemplaren in deutscher, persischer und französischer Sprache verfaßt und beide Hohen Vertragschließenden Teile erhalten je ein Exemplar in jeder der drei Sprachen; jeder der drei Texte gilt für die Auslegung des Textes des Protokolls als authentisch. Im Falle einer Auslegungsstreitigkeit gilt der französische Wortlaut als verbindlich.

ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen, zu diesem Zwecke gehörig Bevollmächtigten das vorliegende Zusatzprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Teheran, am 30. Dezember 1968.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 111/1970 · Stammfassung

Fassungen ab: 05.03.1970

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3

BGBl. Nr. 111/1970

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