Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Handelt es sich um Streitigkeiten, auf die nach den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages die in den Artikeln 1, 8 und 9 vorgesehenen Verfahren anwendbar sind und deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung des Vertragsteiles, gegen den Beschwerde geführt wird, zur Zuständigkeit einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde gehört, so kann dieser Vertragsteil verlangen, daß der Streitfall dem Vergleichsverfahren oder gegebenenfalls in Gemäßheit der ff. dem Schiedsgerichtsverfahren oder dem Verfahren vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof erst unterbreitet werde, wenn im Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine endgültige Entscheidung erflossen ist. Falls einer der Vertragschließenden Teile beabsichtigen sollte, die Entscheidung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde anzufechten, muß der Streitfall dem Vergleichsverfahren spätestens innerhalb eines Jahres nach Verkündigung der Entscheidung unterzogen werden.