Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Höchstverzinsung von Fremddarlehen

(1) Diese Verordnung setzt die Höchstverzinsung von Fremddarlehen zur Finanzierung der Errichtung von Bauvorhaben mit mehr als zwei Wohnungen fest, die Voraussetzung für die Gewährung von Zinsenzuschüssen gemäß , LGBI. Nr. 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2012, ist.

(2) Für die Gewährung einer Förderung darf die Verzinsung des in einem Kalenderjahr zugezählten Darlehens den entsprechenden Durchschnittszinssatz der aus führenden Finanzinformationssystemen entnehmbaren Zinsswap-Sätze der ersten beiden Monate des dem Kalenderhalbjahr vorausgehenden Kalenderquartals um nicht mehr als 1%-Punkt übersteigen. Der Zinssatz der gewählten Fixzinsbindungsperiode hat sich dabei an jenem der nächstliegenden Euro Zinsswap-Laufzeit zu orientieren. Als Referenzgröße gilt der ISDAFIX um 11.00 Uhr Frankfurter Zeit veröffentlichte Euro-Swap-Satz.