Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt 7
Schlussbestimmungen
. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.