Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überwachung und Strafbestimmungen

. (1) Die zur Wahrnehmung des Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzes berufenen Behörden haben festgestellte Verstöße gegen Arbeitnehmer- bzw. Arbeitnehmerinnenschutzvorschriften unverzüglich dem jeweiligen Träger des Freiwilligen Sozialjahres zu berichten.

(2) Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einsatzstelle in und auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde

1. bei Übertretungen des mit einer Geldstrafe von bis zu 1 090 €,

2. bei Übertretung des nach den Strafbestimmungen des MSchG

zu bestrafen ist, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt.