Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besetzung von Kommissionen und Projektgruppen

(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind über sämtliche bestehende und neu zu bildende Kommissionen und Projektgruppen, die mit dienstrechtlichen oder personalrelevanten Angelegenheiten befasst sind, aktuell zu informieren.

(2) Bei der Besetzung dieser Kommissionen ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis hinzuwirken.

(3) Personalverantwortliche und Vorgesetzte haben Frauen dabei zu unterstützen, wenn sie die Mitarbeit in Kommissionen und Projektgruppen anstreben und diese auf Nachfrage bekannt zu geben.