2. ABSCHNITT
FRAUENFÖRDERUNGSMAßNAHMEN
Öffentlichkeitsarbeit
Der Dienstgeber hat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit die Frauenförderungsmaßnahmen im Landesdienst besonders zu berücksichtigen, um Frauen vermehrt zu Bewerbungen zu motivieren.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
2. ABSCHNITT
FRAUENFÖRDERUNGSMAßNAHMEN
Öffentlichkeitsarbeit
Der Dienstgeber hat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit die Frauenförderungsmaßnahmen im Landesdienst besonders zu berücksichtigen, um Frauen vermehrt zu Bewerbungen zu motivieren.