Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. ABSCHNITT

UMSETZUNG DER FRAUENFÖRDERUNGSMAßNAHMEN

Zuständigkeit

Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt allen jenen Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich jener personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelgenheiten, auf die sich die in dieser Verordnung genannten Frauenförderungsmaßnahmen beziehen, zu treffen haben.