Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

(1) Der in den Abschnitten 2 bis 4 enthaltene Frauenförderplan findet für die folgenden, in der Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) zusammengefassten Einrichtungen (Häusern) Anwendung:

1. Landeskrankenhaus Salzburg - Universitätsklinikum der PMU,

2. Christian-Doppler-Klinik Salzburg - Universitätsklinikum der PMU,

3. Landesklinik St Veit,

4. Institut für Sportmedizin.

Diese Einrichtungen werden im Folgenden zusammenfassend als "Landeskliniken" bezeichnet.

(2) Die Zurechnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den einzelnen Einrichtungen richtet sich nach der Wahlberechtigung bei den Betriebsratswahlen.