Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rückzahlung der Zuschüsse bei widmungswidriger Verwendung oder Nicht-Verwendung sowie sonstige Maßnahmen bei vereinbarungswidrigem Verhalten

(1) Übermittelt ein Land die Angaben gemäß und 12 nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß, hat der Bund das Recht, das Land unter Setzung angemessener Nachfristen zur ordnungsgemäßen Nachreichung aufzufordern.

(2) Wird dem Bund eine Verwendung der Zweckzuschüsse entgegen einschließlich der Grundsätze gemäß bekannt, hat das jeweilige Land dem Bund umgehend geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um ehestmöglich einen vereinbarungsgemäßen Zustand herzustellen.

(3) Wird dem Bund die Nichterreichung des in genannten Zielzustands bekannt, hat er in Gespräche mit dem jeweiligen Land einzutreten und behält sich die Rückforderung des Zweckzuschusses im Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens vor, sofern hiefür keine sachliche Begründung unter Zugrundelegung des Bedarfs dargelegt und geeignete Maßnahmen vereinbart werden können.

(4) Der Bund kann das jeweilige Land zur Rückzahlung des Zweckzuschusses im Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens auffordern, wenn das Land

1. die Zweckzuschüsse nicht entsprechend und 4 aufteilt,

2. die Genehmigung des Bundes gemäß nicht im Vorhinein einholt,

3. den Nachweis und die Angaben gemäß nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß übermittelt und auch nach Setzung angemessener Nachfristen nicht ordnungsgemäß nachreicht,

4. Verpflichtungen gemäß nicht nachkommt,

5. die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses sowie Durchführung der Prüfung gemäß nicht durch Unterfertigung gemäß bestätigt, oder

6. die Herstellung eines vereinbarungsgemäßen Zustandes nach Abs. 2 binnen eines angemessenen Zeitraums nicht möglich ist.

(5) Bei Nicht-Verwendung von Teilen des Zweckzuschusses bis zum 31. Dezember 2027 müssen diese Teile an den Bund zurückgezahlt werden. Die Länder haben dem Bund eine mögliche Nicht-Ausschöpfung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September 2026 mitzuteilen.