Schutzzweck
Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Gebietes als Lebensraum für:
1. die auf Grund Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Weichtierart Zierliche Tellerschnecke (Anisus vorticulus) sowie
2. die auf Grund Anhang II der FFH-Richtlinie geschützte Pflanzenart Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii).
