Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzzweck

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des Gebietes als Lebensraum für:

1. die auf Grund Anhang II und Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Weichtierart Zierliche Tellerschnecke (Anisus vorticulus) sowie

2. die auf Grund Anhang II der FFH-Richtlinie geschützte Pflanzenart Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii).