Visa für den längerfristigen Aufenthalt
. (1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß vorliegen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 36, BGBl. I Nr. 145/2017)
