Subsidiarität
. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den und 121 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Subsidiarität
. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den und 121 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.