Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer

. (1) Wer als Beförderungsunternehmer

1. einen Fremden ohne Reisedokument oder ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat () oder

2. seinen Verpflichtungen gemäß oder 3 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden internationaler Schutz nach Art. 13 oder 18 der Statusverordnung zuerkannt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der oder 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.