Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.

(2) Auf Antragsteller gemäß Art. 3 Z 13 der Verfahrensverordnung () sind die und 41 bis 43 nicht anzuwenden. Auf Fremde, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sind darüber hinaus die und 76 nicht anzuwenden.

(3) Auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die , 43 und 45 keine Anwendung.