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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Sachliche Zuständigkeit im Ausland

. Im Ausland obliegt

1. die Erteilung, die Versagung, die Annullierung sowie die Aufhebung von Visa gemäß dem Visakodex,

2. die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes,

3. die Erteilung von Visa gemäß Art. 25 Abs. 1 lit. a Visakodex nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres,

4. die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Visa D gemäß und 26a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres, und

5. die Erteilung, die Versagung und die Annullierung von Wiedereinreisebewilligungen gemäß nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres

den Vertretungsbehörden.