Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche

. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument ( und 5 FPG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. aktuelles Lichtbild des Antragstellers;

4. Nachweis einer Unterkunft zumindest zum Zeitpunkt der Einreise;

5. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz;

6. Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, insbesondere durch Lohnzettel, Lohnbestätigungen oder durch Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe.

(2) Betreffend Abs. 1 Z 5 und 6 gilt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013.

(3) Das Lichtbild gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Normen nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 610/2013, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 1, zu entsprechen.