Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf forstlichen Bewuchs im Sinne des , Holz (Stock, Stamm, Ast, Zweig) und deren Erzeugnisse mit oder ohne Rinde (in der Folge Holzgewächse oder Holz genannt), welche mit zu einer gefahrdrohenden Vermehrung neigenden Forstschädlingen im Sinne des (in der Folge Forstschädlinge genannt) befallen sind oder als deren Vermehrungsstätten geeignet sind.

(2) Eine gefahrdrohende Vermehrung liegt vor, wenn der Wald oder dessen Wirkungen gefährdet oder der Holzwert erheblich herabgesetzt wird.