Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Behörden

. (1) Zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern hievon nicht abweichendes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) In den Fällen der , 13, 14, 15, 16 und 30 kann die Bezirksverwaltungsbehörde juristische Personen im Sinne des betrauen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.