Behörden
. (1) Zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern hievon nicht abweichendes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) In den Fällen der , 13, 14, 15, 16 und 30 kann die Bezirksverwaltungsbehörde juristische Personen im Sinne des betrauen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
