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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 49/2018

Änderung

VBl. Tirol Nr. 123/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 31 Abs. 4 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 133/2017, wird im Einvernehmen mit der Landesregierung verordnet:

Lehrpläne

(1) Der Lehrgang zur Ausbildung von Waldaufsehern an der forstlichen Ausbildungsstätte ist nach dem in der Anlage 1 enthaltenen Lehrplan durchzuführen.

(2) Der Lehrgang zur Fortbildung von Waldaufsehern an der forstlichen Ausbildungsstätte ist nach dem in der Anlage 2 enthaltenen Lehrplan durchzuführen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der der Lehrplan für den Ausbildungslehrgang für Waldaufseher festgesetzt wird, LGBl. Nr. 42/2007, außer Kraft.

Anlage 1

Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Waldaufsehern

Anlage 2

Lehrplan des Lehrganges zur Fortbildung von Waldaufsehern

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.