Kontrollorgane
. (1) Kontrollorgane sind
1. Organe der Bezirksverwaltungsbehörde oder von dieser beauftragte Dritte bei Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach und Abs. 2 Z 2 sowie
2. Organe der beauftragten Stellen nach bei Wahrnehmung der ihnen gemäß dieser Bestimmung übertragenen Aufgaben.
(2) Kontrollorgane haben den Anforderungen der Art. 30 bis 32 der Verordnung (EU) 2017/625 zu entsprechen.
